Eine Zunahme des Verkehrsaufkommens führt zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Umweltbelastungen, einschließlich Luft- und Lärmemissionen. § 1a Abs. 2 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Umweltbelastungen durch Verkehr zu ergreifen und in die Bauleitplanung zu integrieren. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Oktober 2016 – 1 LB 50/15) hat entschieden, dass die Vermeidung von Umweltbelastungen ein zentrales Ziel der Bauleitplanung ist und dass Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens Vorrang vor anderen Planungen haben sollten. Maßnahmen wie die Begrünung von Verkehrsflächen, die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs und die Einführung von Tempolimits sollten in die Planung integriert werden, um die Umweltbelastungen zu minimieren.
Die Sportwiese ist eine der wenigen verbleibenden Flächen, die intensiv für Freizeit- und Breitensport genutzt wird. Laut § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB können in Bebauungsplänen Flächen für...