STELLUNGNAHMEN ZUM B-PLAN 3-87 JAHN-SPORTPARK

Der Klimaschutz trägt maßgeblich zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität in städtischen Gebieten bei. § 1 Abs. 5 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, die Bauleitplanung so zu gestalten, dass sie die Lebensqualität der Bevölkerung erhält und verbessert. Der Erhalt von Grünflächen und bestehenden Strukturen spielt dabei eine zentrale Rolle, da sie wesentlich zur Kühlung, zur Verbesserung der Luftqualität und zur Förderung des sozialen Zusammenhalts beitragen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2019 – 5 K 6345/18) hat entschieden, dass die Erhaltung der Lebensqualität ein vorrangiges Ziel der Bauleitplanung ist und dass Maßnahmen, die dieses Ziel unterstützen, Vorrang vor anderen Planungen haben sollten.

WEITERE STELLUNGNAHMEN

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