STELLUNGNAHMEN ZUM B-PLAN 3-87 JAHN-SPORTPARK

Die geplante Bebauung sollte den öffentlichen Nahverkehr fördern, um eine Zunahme des Individualverkehrs zu vermeiden. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, bei der Bauleitplanung Maßnahmen zur Förderung des öffentlichen Nahverkehrs zu prüfen und zu integrieren. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 CN 3.13) hat festgestellt, dass die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs ein zentrales Ziel der Bauleitplanung ist und dass Maßnahmen zur Vermeidung des Individualverkehrs Vorrang haben sollten. Eine unzureichende Berücksichtigung dieser Aspekte könnte die Verkehrssituation in der Umgebung erheblich verschlechtern und die Lebensqualität der Anwohner beeinträchtigen.

WEITERE STELLUNGNAHMEN

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