STELLUNGNAHMEN ZUM B-PLAN 3-87 JAHN-SPORTPARK

Grünflächen tragen wesentlich zur Verbesserung der Luftqualität bei, indem sie Schadstoffe filtern und Sauerstoff produzieren. § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, die Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Luftqualität zu berücksichtigen. Eine Bebauung dieser Flächen würde die Luftqualität in der Umgebung erheblich verschlechtern und zu einer Erhöhung der Schadstoffbelastung führen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg, Urteil vom 16. März 2017 – 1 LB 71/15) hat entschieden, dass der Schutz der Luftqualität ein zentrales Ziel der Bauleitplanung ist und dass Maßnahmen, die zur Verbesserung der Luftqualität beitragen, besonders gefördert werden sollten.

WEITERE STELLUNGNAHMEN

Loading...