Das bestehende Stadion hat eine historische Bedeutung, die weit über seine sportliche Nutzung hinausgeht. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB müssen die Belange der Baukultur, einschließlich des Denkmalschutzes, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen berücksichtigt werden. Ein Abriss würde ein wichtiges Zeugnis der Stadtgeschichte unwiederbringlich zerstören. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 4 CN 8.12) hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass der Erhalt historisch bedeutsamer Bauten in der Regel Vorrang vor einer Neubebauung haben sollte, da solche Gebäude wesentliche Identifikationspunkte für die städtische Bevölkerung darstellen. Auch ohne formellen Denkmalschutz handelt es sich bei der Haupttribüne um eine besonders erhaltenswerte Bausubstanz, was durch ein Gutachten des LDA und eine Stellungnahme des Landesdenkmalrates belegt ist.
Der Bebauungsplan-Entwurf 3-87 schränkt die Nutzungsmöglichkeiten der Sportwiese erheblich ein. Die Sportwiese wird derzeit von breiten Bevölkerungsschichten für sportliche Aktivitäten, Erholung und...